Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte
Das Gesetz sieht, anders als bisher, nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich vor.
Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wobei das Trennungsjahr hier mit eingerechnet ist, das dies bis zur Einreichung der Scheidung ja abgelaufen sein muss, ist die
Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten vorgesehen. Stellt keiner einen solchen Antrag unterbleibt daher der Ausgleich, auch wenn die
Rentenanrechte erheblich sind!
Geht es bei den Eheleuten nur um einzelne, wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge oder ergeben sich bei beiden Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe
Ausgleichswerte, so soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.
Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gilt Folgendes:
Nach dem neuen Scheidungsrecht kann im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung der Eheleute darüber geschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen
wird.
Allerdings muss der Richter prüfen, ob der Verzicht wirksam ist. Unwirksam ist der Verzicht, wenn diese Vereinbarung sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist. Dies kann der
Fall sein, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Wenn jeweils eine eigene, ausreichende Altersvorsorge aufgebaut
werden konnte, ist der Verzicht wirksam. Diese Altersvorsorge kann bestehen in Form von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann sich auch ergeben aus
einer Betriebsrente oder aus einer privaten Alterssicherung also zum Beispiel durch Einzahlung in eine Kapital-Lebensversicherung oder durch den Erwerb einer
Immobilie.
Außerdem galt bisher für Eheverträge, in denen der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde, dass dieser Verzicht unwirksam wurde, wenn
innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Vereinbarung ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Dies Zeitschranke fällt nach neuem Recht weg. Wenn in einem notariellen Vertrag auf
die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird muss nach neuem Recht nicht mehr ein Jahr lang mit der Einreichung der Schekdung gewartet werden. Es
kann dann sofort nach der Beurkundung die Scheidung beantragt werden.
Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser neuen Regelung sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
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