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Versorgungsausgleich

 

Neue Regelungen ab 01.09.2009

Kein  Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der  Anrechte

Das Gesetz  sieht, anders als bisher, nicht mehr in jedem Fall einen  Versorgungsausgleich vor.
Bei einer  Ehedauer von unter drei Jahren, wobei das Trennungsjahr hier mit  eingerechnet ist, das dies bis zur Einreichung der Scheidung  ja  abgelaufen sein muss, ist die Durchführung des  Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten  vorgesehen. Stellt keiner einen solchen Antrag unterbleibt daher der  Ausgleich, auch wenn die Rentenanrechte erheblich sind!
 
Geht es bei den  Eheleuten nur um einzelne, wertmäßig geringe  Ausgleichsbeträge oder ergeben sich bei beiden Ehegatten bei  gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe  Ausgleichswerte, so soll das Familiengericht von der Durchführung  des Versorgungsausgleichs absehen.  
Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gilt Folgendes:
Nach dem neuen Scheidungsrecht kann im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung der Eheleute darüber geschlossen werden, dass der   Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird.  
Allerdings muss der Richter prüfen, ob der Verzicht wirksam ist.   Unwirksam ist der Verzicht, wenn diese Vereinbarung sittenwidrig oder   völlig unausgewogen ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte   durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt.   Wenn jeweils eine eigene, ausreichende Altersvorsorge aufgebaut werden   konnte, ist der Verzicht wirksam. Diese Altersvorsorge kann bestehen in Form von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann   sich auch ergeben aus einer Betriebsrente oder aus einer privaten   Alterssicherung also zum Beispiel durch Einzahlung in eine    Kapital-Lebensversicherung oder durch den Erwerb einer Immobilie.
 
Außerdem galt bisher für Eheverträge, in denen der Verzicht auf die   Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde, dass dieser   Verzicht unwirksam wurde, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluß der   Vereinbarung ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Dies Zeitschranke   fällt nach neuem Recht weg. Wenn in einem notariellen Vertrag auf die   Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird muss nach neuem   Recht nicht mehr ein Jahr lang mit der Einreichung der Schekdung   gewartet werden. Es kann dann sofort nach der Beurkundung die Scheidung   beantragt werden.
 

Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser neuen Regelung sollten Sie  anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

 

 

Kontakt

Rechtsanwalt Th. Günther

Tel.-Zentrale: 0228 / 24035038

                 od.  0177 / 4153173

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