Durch die über Internet vorbereitete Scheidung kann Zeit und Geld gespart werden. Eine Online-Scheidung ist aber nur möglich und sinnvoll, wenn sie einverständlich erfolgt, d.h. wenn die Ehegatten seit mindestens knapp einem Jahr getrennt leben und sich über die wesentlichen Fragen der Trennung und Scheidung einig sind.
Der Mandant braucht keinen Termin in der Anwaltskanzlei wahrzunehmen, bei dem es ohnehin meist nur um reine Formalitäten geht. Er kann bereits über das Internet alle relevanten Daten an den Anwalt versenden.
Zusätzlich kann auch das Verfahren vor dem Familiengericht beschleunigt werden.
Dies geschieht dadurch, dass unmittelbar nach Erhalt der Rechnung der Gerichtskasse die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt. Bis zu dieser Einzahlung bleiben die Gerichte erfahrungsgemäß
untätig.
Darüber hinaus kann eine Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens dadurch erreicht werden, dass das Formular zum
Versorgungsausgleich bereits direkt mit dem Scheidungsantrag eingereicht wird.
Auf dieser Seite können Sie das Formular zum Versorgungsausgleich herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und anschließend an meine Kanzlei senden. Bei gegebenenfalls auftretenden Fragen zum Ausfüllen
kann mit uns bereits Kontakt aufgenommen werden.
Sollten Sie für die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht aufkommen können, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch hier sollte aus Gründen der Zeitersparnis
der von Ihnen unterschriebene Prozesskostenhilfeantrag bereits mit den übrigen Scheidungsunterlagen bei mir
eingereicht werden.
Da bei einer einverständlichen Scheidung nur diejenige Partei anwaltschaftlich vertreten sein muss, die den Scheidungsantrag einreicht, können die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalts vermieden werden.
Die Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich von demjenigen zu tragen, der ihn beauftragt hat. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, dass
derjenige, der einen Rechtsanwalt nicht benötigt, sich an den Kosten für den Rechtsanwalt des Antragstellenden zur Hälfte beteiligt, was nur recht und billig erscheint.
Eine solche Vereinbarung kann zwar mündlich getroffen werden. Doch wer ganz sicher gehen will, sollte diese Vereinbarung schriftlich abschließen.
Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Vereinbarung nur zwischen den Parteien wirkt, so dass der Rechtsanwalt allein gegenüber der antragstellenden Partei seine Kosten durchsetzen kann.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ist das Scheidungsverfahren nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen.
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